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SPD Wertheim

Offene Fragen und Angebote für die medizinische Notfall-, Grund- und Regelversorgung

Veröffentlicht am 01.06.2024 in Kreistagsfraktion

Es entstanden im Laufe der Diskussion um das Insolvenzverfahren der Rotkreuzklinik Irritationen um die Interpretation und die Anwendung von Rechtsvorschriften. Diese sollten noch in dieser Legislaturperiode geklärt werden. Den neu zu wählenden Kreisrat sollten wir damit nicht belasten. Viele kennen dann die bisherigen Geschehnisse nicht. Zudem könnten die Antworten Auswirkungen auf die Konstituierung des neuen Kreistages haben.


 


Kreistag MainTauber - Anfragen Thomas Kraft

Frage 1

Seit September 2023 befindet sich die Rotkreuzklinik in Wertheim im Insolvenzverfahren. Die Situation der Rotkreuzklinik wurde lange nicht auf die Tagesordnung des Kreistages gesetzt.

Die SPD-Fraktion hat dies daher mit Unterstützung weiterer Kreisräte beantragt. Der Verhandlungsgegenstand Rotkreuzklinik Wertheim sollte in die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 06.12.2023 aufgenommen werden. Konkret ging es um:  „Information und Beratung über die Situation der Rotkreuzklinik“

 

Der Antrag wurde am 27.11.2023 geschrieben. Er wurde Herrn Landrat Schauder am 30.11.2023 per Mail übersandt. Einladung und Tagesordnung waren bereits versandt. 

Mit Verweis auf die Sieben-Tages-Frist der Landkreisordnung § 29 Abs 1 wurde die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt.

 

Die Geschäftsordnung des Kreistags bietet aber in § 7 Abs. 1 folgende Möglichkeit: „Der Vorsitzende kann bis zum Eintritt in die Tagesordnung in begründeten Fällen die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder einzelne Punkte von der Tagesordnung absetzen. Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung nachträglich erweitern.“

 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war noch nicht klar was am 01.12.2023 passiert. Wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung eröffnet oder nicht?

 

Es geht um die stationäre Versorgung von über 70.000 Menschen im Main-Tauber-Kreis und darüber hinaus. Es geht um zuletzt 6.000 Behandlungsfälle stationär, 11.000 ambulant und 3.100 Notfälle, davon 70 % zeitkritisch. Und es geht um 400 Mitarbeiter:innen. Viele davon Betroffene sind Einwohner des Main-Tauber-Kreises.

 

Warum wurde diese Möglichkeit verweigert?

Was, wenn nicht das, ist ein dringender Fall?

 

Frage 2

Der Kreis ist beteiligt an der Gesundheitsholding Tauberfranken (GHTF). Im Zusammenhang der Diskussion um eine Pflichtträgerschaft nahm Landrat Schauder folgende Position ein: „Schauder betonte, dass der Landkreis als Gesellschafter der Gesundheitsholding eine Treuepflicht gegenüber der Gesundheitsholding habe, die ihr Engagement außerhalb dieser Holdingstrukturen stark einschränke.“

 

Auf der Homepage des Landkreistages BaWü ist zu lesen: Zu den wichtigsten Aufgaben der Landkreise zählen: - gleich an zweiter Stelle:

  • das Gesundheitswesen

Meine Auffassung: Es ist selbstverständlich, dass diese Fürsorge für alle Einwohner eines Landkreises gelten.

 

Ist es tatsächlich der Fall, dass unsere Handlungsmöglichkeiten auf Grund einer finanziellen Beteiligung eingeschränkt sind?

 

Frage 3

Gilt das auch, wenn wir dadurch einen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen können?

 

Frage 4

Würde dies auch eine evtl. Pflichtträgerschaft unmöglich machen?

 

Frage 5

Falls dies zutreffend ist, stellt sich die Frage: Müssen wir die Beteiligungen des Landkreises grundsätzlich neu betrachten und bewerten?

 

Frage 6

Wenn es so ist, dass es Treuepflichten für den Landkreis wg. dieser Beteiligung gibt, stellt sich die Frage, wie sich das auf die Beteiligung von Gremienmitgliedern bei Entscheidungen in diesen Fragen auswirkt.

Wir haben mehrere Kreisräte die als Bürgermeister Träger der Klinik in Hardheim sind.

Welche Treuepflichten sind für diese Kreisräte stärker? Die des Landkreises Main-Tauber ggü der GHTF oder die Treuepflichten ggü. der Klinik Hardheim?

 

Frage 7

Liegt in diesem Fall Befangenheit vor?

Einer dieser Kreisräte ist sogar Mitglied der Gesellschafterversammlung der KHMT.

 

Frage 8

Können dadurch nicht in besonderem Maße

entgegengesetzte Interessen entstehen?

 

Frage 9

Ist das mit der Treuepflicht sowohl der Einen als auch der Anderen Gesellschaft gegenüber vereinbar?

 

Frage 10

Das Land hat die gesetzliche Möglichkeit, bei bedarfsnotwendigen Einrichtungen die Landkreise zur Trägerschaft zu verpflichten. Der Landrat hat angekündigt, in diesem Fall dagegen zu klagen. Nach § 7 Abs 2, Punkt 12 der Hauptsatzung der ist der Landrat für die Führung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, wenn im Einzelfall der Streitwert von 50.000 € nicht überschritten wird.

Daher die Frage:

 

Läge die Zuständigkeit alleine beim Landrat oder benötigt es dafür eine Entscheidung des Kreistages?

 

Frage 11

Würde eine solche Klage die sofortige Übernahme dieser Trägerschaft verhindern?

Hätte die Klage aufschiebende Wirkung – oder nicht?

 

Hinzu kam heute Frage 12

Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wollte ich nach TOP 5 zurück auf TOP 4.

Grund: es war ein Bürger gekommen, der zu spät realisiert hat, dass er sich unter TOP 4 melden muss. Mein Antrag zur Geschäftsordnung wurde von Landrat Schauder abgelehnt.

§ 7 Abs. 3d der Geschäftsordnung ermöglicht, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten. Nach § 9 Abs. 1 ist über Anträge zur Geschäftsordnung abzustimmen.

 

Das war nicht der Fall.

Kann der Landrat diesen Geschäftsordnungsantrag zurückweisen?

Hätte darüber nicht abgestimmt werden müssen?


 

Thomas Kraft, Kellriesenstr. 20, 97877 Wertheim

Kreisrat in der SPD-Fraktion im Main-Tauber-Kreis

 

 

 

 

 

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